Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma BEOconcept

Für die veranstalteten Touren und Reisen durch BEOconcept gelten nachfolgende Bedingungen. Grundlage dieser Bedingungen sind die gesetzlichen Vorschriften der §§651a-m im BGB (bürgerliches Gesetzbuch ) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§4-11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations-  Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht).

1. Regelungsgegenstand
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter BEOconcept. Sie gelten für den Abschluss von Reiseverträgen mit BEOconcept aufgrund einer Tourenbeschreibung die in ihrer Gesamtheit von Reiseleistungen im Katalog oder auf der Homepage
www.beo-concept.de zu einem Gesamtpreis beschrieben sind. (§§ 651a BGB)

2. Anmeldung / Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde der Firma BEOconcept, Christoph Bunselmeyer, im folgenden Reiseveranstalter genannt, den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder elektronisch (per E-Mail) erfolgen.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter ( RV ) zustande. Der Kunde hat die Möglichkeit mehrere Personen mit Ihm anzumelden.
In diesem Fall haftet er auch für die Erfüllung und Verbindlichkeiten der mit angemeldeten Personen gegenüber dem Reiseveranstalter.

3. Leistungen
Der Umfang der von BEoconcept geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem von ihm veranlassten und zum Datum der Reiseanmeldung grundlegenden Reise/Leistungsbeschreibungen laut Katalog oder Internet und der hierauf Bezug nehmenden Informationen in der Buchungsbestätigung.

4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die nicht vom Veranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind in dem Rahmen gestattet, soweit diese Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind. Insbesondere ist der RV berechtigt, die Streckenführung von Fahrten, Unterkünften und Transportmitteln zu ändern, soweit ein wichtiger Grund dies rechtfertigt. Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Leistung. Unverzüglich nach Kenntnisnahme von Änderungen ist BEOconcept dazu verpflichtet, dem Kunden über die Leistungsänderung vor dem Reiseantritt zu informieren. Preisänderungen von mehr als 5% oder im Fall erheblicher Änderungen, ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten, oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn BEOconcept in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten.
Der Kunde hat diese Rechte umgehend nach der Information von BEOconcept über die Erhöhung des Reisepreises bzw. Änderungen gegenüber BEoconcept zu erklären. Wir empfehlen dieses schriftlich zu tun.
BEOconcept kann die Preise nur erhöhen, wenn dies mit exakten Angaben zur Berechnung des veränderten Preisen im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für betimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig und auch nur dann, wenn zwischen Buchung und Abreisetag mehr als 4 Monate lagen und die zur Erhöhung führenden Umstände/Ereignisse von BEOconcept bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren. Ab dem 20. Tag vor Abreise ist eine Preiserhöhung unzulässig (§ 309 Nr. 1 bleibt unberührt).

5. Bezahlung
Mit dem Erhalt der Reisebestätigung und der Übersendung eines Sicherungsscheines ( gemäß §651 Absatz 3 BGB ) ist der Reisepreis bis spätestens 7 Tage vor Tourbeginn zu entrichten.
Bei kurzfristigen Buchungen ( 7 Tage vor Tourbeginn ) ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.
Der Reisepreis muss vor Antritt der Tour vollständig bezahlt sein. Gehen die Zahlungen nicht rechtzeitig ein und wird auch nach Aufforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, ist BEOconcept berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und Rücktrittskosten zu erheben.
Dauert die gebuchte Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtungen ein und übersteigt der Reisepreis nicht 75,-€ , besteht die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines nicht.

6. Rücktritt durch den Reisenden
Der Kunde kann jederzeit vor Beginn der Reise von der Reise zurücktreten. Ausschlaggebend ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei BEOconcept. Dem Kunden wir empfohlen den Rücktritt schriftlich zu erklären. (§651i BGB)
Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt die Reise nicht an, verliert BEOconcept den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann BEOconcept eine Entschädigung für getroffene Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen.
Bei der Berechnung der Entschädigung sind gewöhnliche ersparte und anderweitige Aufwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung ist an dem Zeitpunkt des Zuganges der Rückrtittserklärung des Kunden an folgenden Staffelungen orientiert:
– bis 31 Tage vor Reisebeginn 10% des Reisepreises
– ab 30-21 Tage vor Reisebeginn 25% des Reisepreises
– ab 20-14 Tage vor Reisebeginn 30% des Reisepreises
– ab 13- 6 Tage vor Reisebeginn 60% des Reisepreises
– ab 5 Tage vor Reisebeginn 80% des Reisepreises
– bei Nichtantritt der Reise oder Rücktritt am Abreisetag 90%
Dem Kunden bleibt es in jedem Fall gestattet, BEOconcept nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, als die von BEOconcept geforderte Entschädigung.
Für getroffene Reisevorkehrungen und Aufwendungen kann anstatt der Entschädigung eine pauschalisierte Entschädigung von BEOconcept gefordert werden. Es ist zulässig, einen davon abweichenden Nachweis durch den Kunden zu erbringen, dass BEOconcept kein oder ein geringer Schaden entstanden ist, als die ihm berechnete Pauschale. (309 Ziffer 5b BGB)

6.1 Rücktrittskostenversicherung
BEOconcept empfiehlt dem Kunden den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
BEOconcept kann vom Reisevertrag in folgenden Fällen vor Beginn der Reise zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag ohne Einhalt einer Frist kündigen:
Wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von BEOconcept die Durchführung der Reise nachhaltig stört, gefährdet oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt BEOconcept, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm vom Leistungsträger gutgebrachten Beträge. Insoweit obliegt dem Kunden die Beweislast.
Bis zwei Wochen vor Reiseantritt:
Bei nicht erreichen einer ausgeschriebenen festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reisebeschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird.
In jedem Fall ist BEOconcept verpflichtet, dem Reisenden unmittelbar nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise zu informieren und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis umgehend zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt sicher sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, hat BEOconcept den Kunden darüber zu benachrichtigen.
Der Kunde kann bei einer Absage die Beteiligung einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn BEOconcept in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat das Recht, unverzüglich nach der Information über die Absage der Reise durch BEOconcept diesem gegenüber geltend zu machen.
Wird die Reise nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen umgehend zurück.
Ein Rücktritt von BEOconcept später als 2 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.

7.1 Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände bei Reisen
BEOconcept behält sich vor, Touren kurzfristig abzusetzen, aus Gründen nicht vorhersehbarer höherer Gewalt, die wir nicht beeinflussen können, wenn diese die Tour maßgeblich gefährden, erschweren oder beeinträchtigen würden. Das Recht vom Vertrag zurück zutreten besteht auch für den Kunden. (§ 651j BGB)
Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift ( § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1) Anwendung.
BEOconcept ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere wenn der Reisevertrag eine Rückforderung vorsieht, den Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen.

7.2 Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände bei Tagestouren und Veranstaltungen
Unsere Kanutouren und Veranstaltungen finden grundsätzlich auch bei widrigen Wetterbedingungen statt. Wenn bis 14 Tage vor Leistungserfüllung die für die Fahrt oder Veranstaltung ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht worden ist, kann BEOconcept vom Vertrag zurücktreten.  Sollten vor Leistungsantritt Umstände eintreten, die für BEOconcept trotz gewissenhafter Vorbereitung nicht absehbar waren oder die Fahrt zu einem unkalkulierbaren Risiko machen (Unwetter, Hochwasser etc.), kann der Veranstalter den Vertrag einseitig kündigen. In diesem Fall wird der Kunde von BEOconcept unverzüglich informiert. BEOconcept stellt in diesem Fall einen Gutschein in Höhe der Buchungssumme der selbst erbrachten Leistungen aus. Mit diesem Gutschein kann die Tour an einem verfügbaren Termin nachgeholt werden. Gebuchte Zusatzleistungen von Dritten (Catering etc.) sind hiervon ausdrücklich ausgenommen. Eine Erstattung des Gesamtpreises ist nicht möglich. Sofern kein Ausweichtermin wahrgenommen werden kann, behalten wir uns vor, einen Teil der Buchungssumme (20%) für die uns entstandenen Aufwendungen einzubehalten. Weitere Ansprüche gegen BEOconcept entstehen nicht.

8. Pass-, Visa-, Gesundheitsvorschriften und Einreisebestimmungen

BEOconcept wird über Bestimmungen von Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuellen Änderungen vor Reiseantritt den Kunden unterrichten. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden vorliegen (z.B.: Staatenlosigkeit / doppelte Staatsangehörigkeit).
Für Angehörige anderer Länder gibt es Auskünfte beim zuständigen Konsulat.
Der Kunde ist selbstverantwortlich für das Mitführen und Beschaffen der notwendigen reisedokumente, erforderlichen Impfungen und das Einhalten von Zoll und Devisenvorschriften.

9. Haftung
BEOconcept haftet im Bereich der Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Vorbereitung der Reise, die gründliche Wahl und Kontrolle der Leitungsträger, die Richtigkeit der Reisebeschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der Reiseleistungen wie vertraglich vereinbart.

9.1 Beschränkung der Haftung
Die Vertragliche Haftung von BEOconcept für Schäden ( § 651h BGB ), die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit BEOconcept einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
BEOocncept haftet nicht für Leitungen, die ausdrücklich als Fremdleistungen in der Reisebeschreibung vermittelt werden und so gekennzeichnet sind, dass eindeutig ist, dass für den Kunden erkennbar kein Bestandteil der Reiseleistungen von BEOconcept sind.
Die Haftungsbeschränkung der deliktischen Haftung von BEOconcept für Sachschäden die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils pro Kunden und Reise. Gegebenenfalls darüber hinausgehende Ansprüche in Verbindung mit dem Reisegepäck bleiben von der Beschränkung unberührt.
BEOconcept empfiehlt dem Kunden den Abschluss einer Gepäckversicherung, sowie auch den Abschluss einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.

10. Mitwirkungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken (§§ 651d Abs. 2 BGB), evtl. Schäden zu vermeiden und gering zu halten, außerdem dem Schadenseintritt entgegenzuwirken. Beanstandungen sind BEOconcept umgehend mitzuteilen. Die BEOconcept-Teamer sind beauftraget, für Abhilfe ( § 651c BGB ) zu sorgen, sofern das möglich ist. Hierzu ist BEOconcept eine angemessene Frist zu setzen um Mängel zu beheben.
Unterlässt es der Kunde schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so trifft ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise hat der Kunde binnen eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung gegenüber BEOocncept geltend zu machen. Ansprüche nach Ablauf der Frist kann der Kunde nur geltend machen, wenn er unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
Ansprüche des Kunden verjähren nach 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reisedem Vertrag nach enden sollte (§ 651c-f BGB).
Wurden von dem Kunden derartige Ansprüche angemeldet sein, so ist die Verjährung gehemmt. Bis zu dem Tag an dem der Kunde oder BEOconcept die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühstens drei Monate nach Beendigung der Hemmung ein.

12. Sicherung und Zahlung
BEOconcept hat sicher zu stellen ( § 651k BGB ), dass dem Kunden die geleisteten Zahlungen erstattet werden, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des RV ausfallen und notwendige Aufwendungen, die dem Kunden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des RV für die Rückreise entstehen.

13. Vertragsübertragung
Bis zu Beginn der Reise kann der Kunde verlangen ( § 651b BGB ), dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. BEOconcept kann dem Eintritt eines Drittten wiedersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

14. Abhilfe
BEOconcept ist verpflichtet (§ 651c BGB), die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Qualität oder Eignung zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen nivellieren oder abwerten. Der Kunde kann Abhilfe verlangen, wenn die Reise nicht von dieser Beschaffenheit ist. BEOconcept kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Leistet BEOconcept nicht binnen einer vom Kunden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Kunde selber Abhilfe schaffen und einen Ausgleich der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wenn die Abhilfe von BEOconcept verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Kunden geboten wird, bedarf es nicht der Funktion einer Frist.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

16. Sonstiges
Ergänzend gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere §§651 a ff BGB

17. Veranstalter
BEOconcept Reisen & Events
Christoph Bunselmeyer
Hagedornstraße 29
33790 Halle
Telefon: 05201 – 6263
E-Mail: reisen@beo-concept.de
Web: www.beo-concept.de